Gestaltungssatzung – Beteiligung der Öffentlichkeit
Mit dem Auslaufen des Sanierungsgebiets ist es geboten, eine Gestaltungssatzung für das ehemalige Sanierungsgebiet zu erlassen. Mit einer solchen Satzung können wichtige äußere Gestaltungselemente, wie zum Beispiel die Anordnung von Fenstern, Fassadenfarben oder Dachformen, geregelt werden.
Eine Gestaltungssatzung für die Innenstadt von Velten soll dazu beitragen, den Charakter des historischen Stadtkerns zu erhalten und damit den Bestand des historisch gewachsenen Stadtbildes mit seiner ortsbildtypischen und -prägenden Bebauung zu schützen und zu sichern.
Grundsätzlich ist eine Gestaltungssatzung nicht verpflichtend für eine Stadt, sie soll aber helfen, zukünftige Um-, An- und Neubauten in die historische Umgebung einzufügen. Dabei soll die Kreativität der Architekten und Bauherren nicht eingeengt werden. Vielmehr sollen Gestaltungselemente vermieden werden, die andernorts durchaus angebracht sein können, hier aber zum Verlust der traditionellen Formensprache und damit zu gestalterischem Wertverlust führen.
Auslegungszeitraum: 4. Mai bis 5. Juni 2026
Sie haben die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen. Während der Auslegungsfrist vom 4. Mai bis 5. Juni 2026 können Anregungen und Bedenken schriftlich, zur Niederschrift oder über das unten beigefügte Kontaktformular abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Die öffentlichen und privaten Belange aus den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung werden im Anschluss gegeneinander und untereinander abgewogen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 87 Abs. 8 BbgBO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
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