Kommunalaufsicht folgt nicht der Beanstandung zum »Grundsatzbeschluss zur religiösen Neutralität städtischer Einrichtungen«
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Oberhavel folgt der Beanstandung der Veltener Bürgermeisterin Manuela Nebel zum „Grundsatzbeschluss zur religiösen Neutralität städtischer Einrichtungen“ (Beschluss 2026/078) nicht. Der von der Stadtverordnetenversammlung am 26. März 2026 beziehungsweise 21. Mai 2026 mehrheitlich gefasste Beschluss ist nach Auffassung der Kommunalaufsicht rechtmäßig.
Nach dem Beschluss ist künftig in Velten „eine Nutzung städtischer Räume als dauerhafte oder regelmäßige Ersatzstätte für religiöse Versammlungszwecke […] ausgeschlossen“.
Bürgermeisterin Manuela Nebel nimmt die Entscheidung der Kommunalaufsicht zur Kenntnis und wird sie akzeptieren:
Ich werde mich an dieser Stelle nicht juristisch verbeißen. Gleichwohl werde ich auch künftig derartige Beschlüsse, die meiner Ansicht nach unmittelbar oder mittelbar Menschen in unserer Stadt darin einschränken, sich frei zu entfalten, nicht mittragen. Dies steht meiner Auffassung von einer vielfältigen, von Toleranz und Weltoffenheit geprägten Stadtgemeinschaft entgegen.
Bürgermeisterin Manuela Nebel
Den von der AfD-Stadtfraktion Velten eingebrachten Grundsatzbeschluss hatte die Bürgermeisterin unter anderem mit der Begründung beanstandet, er verstoße gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG. Danach darf niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Hintergrund ist die regelmäßige Nutzung von Räumen im städtischen Bürgerhaus durch eine muslimische Glaubensgemeinschaft. Mangels eigener Räumlichkeiten trifft sich die Gruppe dort freitags und sonntags zu gemeinsamen Gebetsstunden. Nach Auffassung der Bürgermeisterin wird sie durch den Beschluss faktisch besonders stark getroffen. Andere Glaubensgemeinschaften verfügen in Velten über eigene Räumlichkeiten und sind deshalb für die Ausübung ihrer Religion nicht in vergleichbarer Weise auf öffentliche Einrichtungen angewiesen.
Die Kommunalaufsicht sieht darin hingegen keine Benachteiligung wegen des Glaubens. Der Beschluss knüpfe nicht an eine bestimmte Religion oder Glaubensgemeinschaft an, sondern allgemein an die Art und Regelmäßigkeit der Nutzung städtischer Einrichtungen. Weder werde eine bestimmte Religion benachteiligt noch bevorzugt. Entscheidend sei, so die Kommunalaufsicht, nicht das „Ob“ der Nutzung, sondern das „Wie“.
Auch Menschen muslimischen Glaubens könnten die städtischen Räume daher weiterhin nutzen. Ausgeschlossen sei lediglich deren dauerhafte oder regelmäßige Nutzung für religiöse Versammlungen und Kulthandlungen. Diese Einschränkung gelte gleichermaßen für alle Religionsgemeinschaften.
Darüber hinaus weist die Kommunalaufsicht darauf hin, dass eine Kommune nicht verpflichtet sei, Religionsgemeinschaften Gebets- oder Versammlungsstätten zur Verfügung zu stellen, wenn ihnen eigene Räumlichkeiten fehlen.
Die Stadtverwaltung wird die Benutzungsordnungen ihrer städtischen Einrichtungen nun entsprechend anpassen.