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Schiedsstelle

Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. Mithilfe der Schiedsstelle wird gemeinsam versucht, einen Konflikt zu klären oder eine Lösung zu finden.

Die Schiedsstelle ist eine kostengünstige, behördliche, außergerichtliche Schlichtungsinstanz und damit der erste Weg für Betroffene bei strafrechtlichen und zivilrechtlichen Streitfällen im Privatbereich. Erst wenn kein Einigungswille zu erkennen ist, können gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Das Themenfeld ist weit: Es fängt an bei der zu hohen Nachbarshecke, reicht über das zu laute Radio am Sonntag, Beleidigung, Mobbing, Hausfriedenbruch sowie Geldstreitigkeiten bis hin zu Sachbeschädigung und sogar Körperverletzung. 

Schiedspersonen stehen den streitenden Parteien beim Aushandeln von Kompromissen beratend und unparteiisch zur Seite, hören zu und vermitteln. Ist erfolgreich ein Kompromiss gefunden, wird das Ergebnis von der Schiedsstelle schriftlich festgehalten, besiegelt und ist bindend für die kommenden 30 Jahre. Erst wenn kein Einigungswille in dem Schlichtungsverfahren zu erkennen ist, können die Betroffenen die nächsten gerichtlichen Schritte einleiten.

Die Stadtverordneten der Stadt Velten haben Christian Halamoda und Christine Knapp als ehrenamtliche Schiedspersonen gewählt.

Neue Schiedsperson gesucht

Aktuell sucht die Stadt Velten eine neue Schiedsperson. Formlose Bewerbungen sind bis zum 1. September 2026 möglich.

Voraussetzungen für das Ehrenamt sind die Eignung für das Amt, keine Vorstrafen, der Besitz des Wahlrechtes sowie ein Alter von mindestens 25 Jahren. Zudem muss der Wohnort die Stadt Velten sein. Besondere juristische Vorkenntnisse sind für Schiedspersonen nicht nötig. Das Amtsgericht, dem die Schiedsleute unmittelbar unterstellt sind, bietet regelmäßig Schulungen an. Schiedspersonen sind keine Richter, arbeiten aber eng mit der Justiz zusammen und sind verpflichtet, das geltende Recht zu beachten. Die Streitschlichter müssen folglich in hohem Maße loyal gegenüber den Grundsätzen des Rechtsstaats sein. Wer sich als Schlichter engagiert, sollte darüber hinaus neben Menschenkenntnis und Lebenserfahrung über folgende persönliche Eigenschaften verfügen: Empathie, Neutralität und Objektivität, Verschwiegenheit, Moderationsgeschick und Kommunikationsfähigkeit, Geduld sowie die Fähigkeit, schlichtend und ausgleichend auf andere Personen einwirken zu können.
Der zeitliche Aufwand beträgt – je nach Bedarf unter den Veltenern – monatlich zwischen zehn und fünfzehn Stunden. Es finden an zwei bis drei Wochenenden im Jahr Schulungen statt. Das Amt ist auf fünf Jahre angelegt.

Wer sich für das Schiedsamt interessiert, sendet bitte eine formlose Bewerbung mit einer kurzen schriftlichen Darstellung der eigenen Person unter dem Stichwort „Bewerbung Schiedsstelle“ entweder an Stadtverwaltung Velten, Bürgerservice Rathausstraße 17, 16727 Velten oder per E-Mail an buergerservice@velten.de. Die Bewerbungsfrist endet am Dienstag, 1. September 2026. Aus den eingegangenen Bewerbungen wählen die Stadtverordneten die neue Schiedsperson.

Bild vergrößern: Schiedsfrau Christine Knapp. © Stadt Velten
Schiedsfrau Christine Knapp.
Bild vergrößern: Christian Halamoda, Schiedsmann der Stadt Velten. © Andreas Tauber
Schiedsmann Christian Halamoda.

Sprechstunde

Die regelmäßige Sprechstunde der Schiedsleute findet jeweils am 1. Dienstag des Monats in der Zeit von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr in der 1. Etage des Bürgerservice statt. Außerhalb der Sprechzeit besteht die Möglichkeit, über die Stadtverwaltung mit den Schiedsleuten in Kontakt zu treten.

Beschreibung

Die Zielvorstellung des Gesetzgebers besteht darin, dass die streitenden Parteien ihren Streit beilegen und einen Vergleich schließen.

Der Vorteil eines so zustande gekommenen Vergleiches liegt

  1. in den erheblich geringeren Kostenfolgen gegenüber einem Gerichtsverfahren mit entsprechenden Gerichts- und Anwaltsgebühren und
  2. in der gleichwohl gegebenen Vollstreckbarkeit des Vergleiches.

Die Schiedsstellen sind zuständig für das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen und können darüber hinaus den Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen durchführen. Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen. Es ist durch die Schiedsperson auf Antrag durchzuführen:

1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

  • vermögensrechtliche Ansprüche wie Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe von Sachen, Beachtung der Hausordnung oder nachbarrechtliche Belange
  • nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre (außer in Presse und Rundfunk)

2. in Strafsachen, als Vergleichsbehörde gem. § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung. Es handelt sich dabei um folgende Vergehen:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB)
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung