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10 | Mehr Fahrradständer / Fahrradbügel in Velten

Fahrradständer beziehungsweise Fahrradbügel vor dem jeweiligen Gemeindezentren / Gemeindebüro vom
  1. Gemeindezentrum / Kirchraum der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde (Baptisten) und
  2. Gemeindezentrum der evangelischen Kirchengemeinde
Es gibt vor den beiden Gebäuden keine Möglichkeit, Fahrräder abzustellen / anzuschließen. Es finden regelmäßig an beiden Orten Veranstaltungen statt, zu denen immer Beteiligte mit Fahrrädern
kommen. Diese müssen dann entweder
  • nicht fest angeschlossen oder
  • "wild", dass heißt an Straßenschildern, Bäumen et cetera angeschlossen, oder
  • recht weit entfernt (im Fall evangelischen Gemeindezentrum Breite Straße) an der Bushaltestelle vor der REG angeschlossen werden.

Die Fahrradständer können nicht von den Kirchen aufgestellt werden, da sie auf öffentlicher Verkehrsfläche stehen würden (Bebauung der Gemeindehäuser bis an den Bürgersteig), insofern vermute ich, dass die Stadt "zuständig" ist. Dieser Vorschlag würde

  1. die Attraktivität fördern, Veranstaltungen an den bezeichneten Orten mit dem Fahrrad aufzusuchen.
  2. damit den ruhenden Verkehr entlasten.
  3. das Stadtbild verbessern, indem "ungeordnetes" Parken der Fahrräder nicht mehr notwendig ist.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Vorschlag ist gemäß der Richtlinie zum Bürgerhaushalt nicht abstimmungsfähig. Die Förderung des Radverkehrs ist zwar ein wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Mobilitätsentwicklung. Bei der Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums sind jedoch die gesetzlichen Vorgaben des Brandenburgischen Straßengesetzes zu beachten. Nach dem Brandenburgischen Straßengesetz dienen öffentliche Straßen in erster Linie dem Gemeingebrauch, das heißt dem Verkehr im Rahmen ihrer Widmung. Nutzungen, die darüber hinausgehen und nicht überwiegend dem allgemeinen Verkehrszweck dienen, stellen eine Sondernutzung dar und bedürfen einer besonderen Rechtfertigung.

Die Errichtung von Fahrrad-Abstellanlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besuch einer einzelnen Einrichtung ist regelmäßig nicht dem Gemeingebrauch zuzuordnen, sondern einer zweckgebundenen Nutzung. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Grundstückseigentümer, entsprechende Abstellmöglichkeiten auf eigenen Flächen bereitzustellen.