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Schiedsstelle

Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. Mithilfe der Schiedsstelle wird gemeinsam versucht, einen Konflikt zu klären oder eine Lösung zu finden.

Die Schiedsstelle ist eine kostengünstige, behördliche, außergerichtliche Schlichtungsinstanz und damit der erste Weg für Betroffene bei strafrechtlichen und zivilrechtlichen Streitfällen im Privatbereich. Erst wenn kein Einigungswille zu erkennen ist, können gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Das Themenfeld ist weit: Es fängt an bei der zu hohen Nachbarshecke, reicht über das zu laute Radio am Sonntag, Beleidigung, Mobbing, Hausfriedenbruch sowie Geldstreitigkeiten bis hin zu Sachbeschädigung und sogar Körperverletzung.

Die Stadtverordneten der Stadt Velten haben Christian Halamoda und Christine Knapp als ehrenamtliche Schiedspersonen gewählt.

Bild vergrößern: Schiedsfrau Christine Knapp. © Stadt Velten
Schiedsfrau Christine Knapp.
Bild vergrößern: Christian Halamoda, Schiedsmann der Stadt Velten. © Andreas Tauber
Schiedsmann Christian Halamoda.

Sprechstunde

Die regelmäßige Sprechstunde der Schiedsleute findet jeweils am 1. Dienstag des Monats in der Zeit von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr in der 1. Etage des Bürgerservice statt. Außerhalb der Sprechzeit besteht die Möglichkeit, über die Stadtverwaltung mit den Schiedsleuten in Kontakt zu treten.

Beschreibung

Die Zielvorstellung des Gesetzgebers besteht darin, dass die streitenden Parteien ihren Streit beilegen und einen Vergleich schließen.

Der Vorteil eines so zustande gekommenen Vergleiches liegt

  1. in den erheblich geringeren Kostenfolgen gegenüber einem Gerichtsverfahren mit entsprechenden Gerichts- und Anwaltsgebühren und
  2. in der gleichwohl gegebenen Vollstreckbarkeit des Vergleiches.

Die Schiedsstellen sind zuständig für das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen und können darüber hinaus den Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen durchführen. Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen. Es ist durch die Schiedsperson auf Antrag durchzuführen:

1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

  • vermögensrechtliche Ansprüche wie Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe von Sachen, Beachtung der Hausordnung oder nachbarrechtliche Belange
  • nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre (außer in Presse und Rundfunk)

2. in Strafsachen, als Vergleichsbehörde gem. § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung. Es handelt sich dabei um folgende Vergehen:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB)
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung