Die Stadt Velten bietet den Bürgerinnen und Bürgern zahlreiche Dienstleistungen an. Finden Sie alle Informationen zu Ihrer Dienstleistung und die Ansprechpartner. In vielen Bereichen können Sie zudem den Antrag digital ausfüllen und zur Bearbeitung senden. Desweiteren bietet die Stadtverwaltung die Möglichkeit, Termine online zu buchen.
Bürokratie-Sorgen? EinfachMachen-Portal
Die zentrale Anlaufstelle für Bürokratie-Sorgen: Hier können Sie direkt online melden, wo Staat und Verwaltung unnötig zu kompliziert sind – schnell, transparent und wirkungsorientiert. Das neue Portal ist ein Projekt aus der Modernisierungsagenda, mit der die Bundesregierung Entscheidungen, Prozesse und Strukturen der öffentlichen Verwaltung modernisiert. Mehr unter: https://einfach-machen.gov.de/
Hinweis: Bitte buchen Sie für Ihr Anliegen pro Person einen gesonderten Termin.
Sterbefall anzeigen
Die Anzeige eines Sterbefalls hat gemäß § 2 Personenstandsgesetz (PStG) verpflichtend spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag zu erfolgen.
Volltext
Zur schriftlichen Anzeige verpflichtet ist gemäß § 30 Personenstandsgesetz (PStG) jedes Krankenhaus, jedes Alten- oder Pflegeheim sowie jede andere Einrichtung oder Behörde, in der der Tod eingetreten ist beziehungsweise die aus eigenem Wissen vom Tod Kenntnis erlangt hat.
Für einzelne Personen ist mindestens die mündliche Anzeige verpflichtend wie zum Beispiel für einen sorgeberechtigten Elternteil oder eine Person, die beim Tod anwesend war, oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis erlangt hat.
Ein Sterbefall ist grundsätzlich immer dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Die Beurkundung des Sterbefalls erfolgt anschließend nach Prüfung durch das Standesamt.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige des Sterbefalls
- aktueller Identitätsnachweis der verstorbenen Person (Personalausweis, Reisepass oder Ausweisbefreiung)
- mindestens eine originale Personenstandsurkunde der verstorbenen Person (Geburtsurkunde, Eheurkunde)
- Todesbescheinigung des feststellenden Arztes