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Die Stadt Velten bietet den Bürgerinnen und Bürgern zahlreiche Dienstleistungen an. Finden Sie alle Informationen zu Ihrer Dienstleistung und die Ansprechpartner. In vielen Bereichen können Sie zudem den Antrag digital ausfüllen und zur Bearbeitung senden. Desweiteren bietet die Stadtverwaltung die Möglichkeit, Termine online zu buchen.

Hinweis: Bitte buchen Sie für Ihr Anliegen pro Person einen gesonderten Termin.

Anliegen A bis Z

Eheschließung mit Auslandsbezug anmelden

Für die Anmeldung einer Eheschließung ist das Standesamt zuständig, in dessen Stadt mindestens einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Das kann der Haupt- oder auch der Nebenwohnsitz sein. Die Eheschließung selbst kann in jedem deutschen Standesamt vorgenommen werden.

Volltext

Falls Sie in einer anderen Gemeinde heiraten möchten, benötigt das dortige Standesamt nach erfolgter Anmeldung im Wohnsitzstandesamt eine Ermächtigung diesem. Dazu melden Sie dort Ihre Ehe an und teilen dem Standesbeamten mit, wo Sie getraut werden möchten und an welchem Tag Sie dort einen Termin reserviert haben. Der Standesbeamte wird Ihre Anmeldung zur Eheschließung prüfen und dem Standesamt in Ihrem Wunschort eine Ermächtigung erteilen.

Besitzt einer der beiden oder gar beide Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit, sind weitere Dokumente vorzulegen und es muss geprüft werden, ob das Herkunftsland ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt oder eine Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beim Brandenburgischen Oberlandesgericht beantragt werden muss.

Eine entsprechende Information hierzu können Sie beispielsweise auf der Homepage des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aus der Länderliste unter dem Reiter „Ausländerehesachen“ nach Auswahl des entsprechenden Herkunftslandes einsehen oder bei uns im Standesamt erhalten.

Ein Ehefähigkeitszeugnis eines Herkunftsstaates oder auch die Bescheinigung der Befreiung vom Brandenburgischen Oberlandesgericht ist jeweils 6 Monate gültig. In dieser Zeit muss die Ehe geschlossen werden.

Namensführung in der Ehe

Es besteht nach deutschem Recht freie Wahl, ob Sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen möchten oder nicht. Zum Ehenamen kann der Geburtsname des Mannes oder der Frau bestimmt werden. Seit 2004 ist es ebenfalls möglich, einen Namen, der nicht der Geburtsname eines Verlobten ist (zum Beispiel Ehename der Vorehe, wenn dieser noch der aktuelle Familienname eines der Verlobten ist) zum neuen Ehenamen zu bestimmen. Treffen die Ehegatten keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.

Bei der Anmeldung zur Eheschließung werden Sie nach Ihrer Wahl gefragt, jedoch können Sie diese Entscheidung bis zum eigentlichen Ja-Wort noch abändern. Eine Erklärung zum Ehenamen kann aber auch jederzeit nach der Eheschließung nachgeholt werden. Ist jedoch ein Ehename innerhalb der Ehe bestimmt worden, ist dieser unwiderruflich und kann erst nach Auflösung einer Ehe wieder abgelegt werden.

Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname mit Bindestrich). Das ist auch jederzeit nach der Eheschließung beziehungsweise nach der Bestimmung eines Ehenamens noch möglich und an keine Frist gebunden. Die Hinzufügung kann auch einmalig wieder abgelegt werden.

Ein Doppelname für beide Ehepartner ist nicht möglich. Bei Beteiligung eines ausländischen Rechtes ist das Namensrechts des jeweiligen Herkunftslandes zu prüfen. Der Eheschließende hat das Wahlrecht zwischen dem deutschen Recht und dem Heimatrecht in Bezug auf die Namensführung. Zu beachten ist hier eine eventuelle Kollision zwischen dem Heimatrecht und deutschem Recht.

Erforderliche Unterlagen

Notwendige Unterlagen eines deutschen Staatsangehörigen

  • gültiger Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • erweiterte Meldebescheinigung für jeden Eheschließenden (maximal 14 Tage alt). Diese erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt Ihres jeweiligen Wohnsitzes. Sollten Sie in Velten wohnhaft sein, können wir diese intern einsehen und Sie brauchen keinen gesonderten Termin im Einwohnermeldeamt zu vereinbaren. Für Anwohner in Leegebruch ist das Einwohnermeldeamt in Leegebruch zuständig und eine erweiterte Meldebescheinigung muss mitgebracht werden.
  • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch, Geburtenregister (maximal sechs Monate alt). Diese können Sie ausschließlich bei dem Standesamt erhalten, das Ihre Geburt beurkundet hat. Eine Geburtsurkunde ist nicht ausreichend.
  • Eheurkunde der Vorehe, sollte eine solche bei einem oder beiden der Verlobten bestehen, sowie das entsprechende rechtskräftige Scheidungsurteil (bitte unbedingt auf den Vermerk der Rechtskraft samt konkretem Datum achten) oder die Sterbeurkunde des vorherigen Ehepartners, wodurch die Vorehe aufgehoben wurde.
  • Geburtsurkunden etwaiger gemeinsamer Kinder

Notwendige Unterlagen eines ausländischen Staatsangehörigen

Richten sich grundsätzlich nach dem Herkunftsland und sind im Standesamt zu erfragen.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten

  • Anmeldung der Eheschließung 51,00 Euro
  • Je ausländisches Recht 30,00 Euro
  • gegebenenfalls eine erweiterte Meldebescheinigung pro Eheschließenden bei Eheschließung in einem anderen Standesamt 12,00 Euro
  • Gebühren beim Oberlandesgericht Brandenburg werden nach Einkommen berechnet
  • Vereidigung eines Dolmetscher je Tag 30,00 Euro
  • Eheschließung während der Servicezeiten 45,00 Euro
  • Eheschließung außerhalb der Servicezeiten 100,00 Euro
  • Heirats-, Geburts-, und Abstammungsurkunde: je 15,00 Euro