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Die Stadt Velten bietet den Bürgerinnen und Bürgern zahlreiche Dienstleistungen an. Finden Sie alle Informationen zu Ihrer Dienstleistung und die Ansprechpartner. In vielen Bereichen können Sie zudem den Antrag digital ausfüllen und zur Bearbeitung senden. Desweiteren bietet die Stadtverwaltung die Möglichkeit, Termine online zu buchen.

Hinweis: Bitte buchen Sie für Ihr Anliegen pro Person einen gesonderten Termin.

Anliegen A bis Z

Sondernutzung beantragen

Ob Plakate, Verkaufsstände oder Filmarbeiten: Wenn öffentliche Straßen über ihre Widmung hinaus, das heißt für etwas anderes als den Verkehr benutzt werden sollen, ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Vollbeschreibung

Die Erlaubnis wird auf Zeit oder bis auf Widerruf erteilt. Sondernutzungen bedürfen nach Einzelfallprüfung einer Erlaubnis des Ordnungsamtes, gegebenenfalls können weitere Genehmigungen (unter anderem nach der Straßenverkehrsordnung, Gewerbeordnung) erforderlich sein.

Eine Sondernutzung ist zu beantragen für:

  • Werbeträger, Plakattafeln, Stelltafeln, Abstellen von Werbewagen
  • transportablen und festen Verkaufshäuschen
  • Betrieb von Straßenhandelsstellen (Handwagen sowie fliegender Handel)
  • Aufstellen, Auslegen und Verkaufen von Waren aller Art
  • Herausstellen von Stehtischen oder Tischen und Stühlen (Schankvorgarten)
  • Errichten eines Standes bei Volksfesten, Jahrmärkten und Aufstellungen
  • Errichtung eines Bewachungsdienstes für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder auf Flächen, die nicht dem ruhenden Verkehr gewidmet sind,
  • Aufstellen oder Anbringen von Warenautomaten
  • Aufstellen von Bauzäunen, Bauwagen, -buden sowie die Lagerung von Baumaterialien
  • Aufstellen von Containern, Gerüsten und Baumaschinen
  • Weihnachtsbaumhandel
  • Filmaufnahmen

Keine Erlaubnis bedürfen:

  • Beaufsichtigte genehmigte Bauteile, zum Beispiel Sonnenschutzdächer, Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschwächte, Balkone und Mülltonnen auf Gehwegen
  • bauaufsichtlich genehmigte Warenautomaten, Vitrinen, Schaukästen und sonstige Anlagen über Gehwegen und bauaufsichtlich genehmigten Kellerschächten, Einwurfsvorrichtungen und sonstige Anlagen in Gehwegen
  • bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen und Verkehrseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3,00 m nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen, sofern der Gehweg eine Mindestbreite von 1,50 m hat
  • Werbeanlagen, Dekorationen und ähnliches, die mindestens 2,20 m über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung (beispielsweise Schluss- und Ausverkäufe, Weihnachtsbeleuchtung) angebracht werden sollen
  • Ausschmückungen von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für Kirchliche Prozessionen, soweit der Gehweg in einer Breite von 1 m benutzbar bleibt
  • an der Stätte der Leistung soweit eine Geh- und Radwegbreite von 1,20 m verbleiben je ein Werbeaufsteller pro Schaufenster mit einer Werbefläche von maximal 0,6 m² je Sichtseite sowie je ein Waren- und Werbemittelaufsteller von maximal 1,2 m² Standfläche.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Kosten für die jeweiligen Sondernutzungen entnehmen Sie bitte dem Gebührentarif zu § 10 der Sondernutzungssatzung.

Verfahrensablauf

Nach der Beantragung der Sondernutzung wird dieser von dem/der zuständigen Ordnungsamtsmitarbeiter/in auf Versagungsgründe geprüft. Sollten keine vorliegen, erfolgt die Sondernutzungserlaubnis und der Gebührenbescheid.

Bearbeitungsdauer

1 Woche

Fristen

10 Tage vor Beginn der Sondernutzung

Formular