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Die Stadt Velten bietet den Bürgerinnen und Bürgern zahlreiche Dienstleistungen an. Finden Sie alle Informationen zu Ihrer Dienstleistung und die Ansprechpartner. In vielen Bereichen können Sie zudem den Antrag digital ausfüllen und zur Bearbeitung senden. Desweiteren bietet die Stadtverwaltung die Möglichkeit, Termine online zu buchen.

Hinweis: Bitte buchen Sie für Ihr Anliegen pro Person einen gesonderten Termin.

Anliegen A bis Z

Namenserklärung

Namenserklärungen werden abgegeben, wenn sich zum Beispiel nach Auflösung einer Ehe, Einbürgerung oder durch Heirat bei "Patchwork"-Familien der Nachname ändert (Geburtsname, früherer Ehename, gemeinsamer Familienname).

Volltext

Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe

Nach erfolgter Scheidung einer Ehe und Eintritt der Rechtskraft können Sie den Namen, den Sie vor der Eheschließung geführt haben, beziehungsweise Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Hierzu benötigen wir Ihre Eheurkunde, das rechtskräftige Scheidungsurteil inklusive dem Rechtskraftvermerk darauf sowie Ihren Personalausweis beziehungsweise Ihren Reisepass. Eine solche Namenserklärung kann in jedem deutschen Standesamt abgegeben beziehungsweise von diesem beurkundet werden, wirksam wird diese jedoch erst bei Entgegennahme des registerführenden Standesamtes, also dem, wo die Ehe einmal geschlossen wurde. Daher ist es ratsam, die Erklärung gleich dort vorzunehmen.

Änderung der Reihenfolge der Vornamen

Bei Vorhandensein mehrerer Vornamen ohne Bindestrich können Sie diese mittels einer durch das Standesamt beurkundeten Erklärung in der Reihenfolge ändern.

Änderung des Familiennamens bei Kindern (Einbenennung, Angleichung)

Als "Einbenennung" wird im Namensrecht die Namenänderung des Kindes nach Wiederheirat der Mutter bezeichnet. Wenn eine Mutter nach ihrer Scheidung erneut heiraten möchte, ist es häufig der Fall, dass sie will, dass ihre Kinder denselben Namen tragen wie sie und der neue Ehemann. Gemäß Paragraf 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist dies ohne Probleme möglich, wenn der biologische Vater des Kindes, sofern er das Sorgerecht hat oder das Kind bislang seinen Familiennamen trägt, dieser Namensänderung zustimmt. Möchte er dies aber nicht, so muss vor dem Familiengericht ein Verfahren unter Anhörung aller Beteiligten erfolgen ("Verfahren zur Ersetzung der Einbenennung"). In diesem Verfahren kann das Gericht die Namensänderung anordnen, wenn diese dem Wohle des Kindes dient.

Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens

Es besteht freie Wahl, ob Sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen möchten oder nicht. Zum Ehenamen kann der Geburtsname des Mannes oder der Frau bestimmt werden.

Seit 2004 ist es ebenfalls möglich, einen Namen, der nicht der Geburtsname eines Verlobten ist (zum Beispiel Ehename der Vorehe, wenn dieser noch der aktuelle Familienname eines der Verlobten ist) zum neuen Ehenamen zu bestimmen. Treffen die Ehegatten keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Eine Erklärung zum Ehenamen kann aber auch jederzeit nach der Eheschließung nachgeholt werden. Ist jedoch ein Ehename innerhalb der Ehe bestimmt worden, ist dieser unwiderruflich und kann erst nach Auflösung einer Ehe wieder abgelegt werden.

Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname mit Bindestrich). Das ist auch jederzeit nach der Eheschließung beziehungsweise nach der Bestimmung eines Ehenamens noch möglich und an keine Frist gebunden. Die Hinzufügung kann auch einmalig wieder abgelegt werden. Ein Doppelname für beide Ehepartner ist nicht möglich.

Kosten

  • Namenserklärung 37,- Euro
  • Änderung Reihenfolge der Vornamen 35,- Euro