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Die Stadt Velten bietet den Bürgerinnen und Bürgern zahlreiche Dienstleistungen an. Finden Sie alle Informationen zu Ihrer Dienstleistung und die Ansprechpartner. In vielen Bereichen können Sie zudem den Antrag digital ausfüllen und zur Bearbeitung senden. Desweiteren bietet die Stadtverwaltung die Möglichkeit, Termine online zu buchen.

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Anliegen A bis Z

Hundeanzeige - Negativzeugnis

Bei Hunden im Sinne von Paragraf 8 Abatz. 3 der Hundehalterverordnung sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Zucht auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist.

Vollbeschreibung

Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Zucht auszugehen: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano,  Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler. Über den Nachweis, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist, erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis).

Rechtsgrundlage

Voraussetzungen

Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach Paragraf 12 der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen. Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.

Kosten

25 Euro bis 125 Euro - laut Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK), Tarifstelle 8.4.2.

Verfahrensablauf

Nach Antragseingang werden die Voraussetzungen für die Erteilung des Negativzeugnisses geprüft, insbesondere das von einem Hundesachverständigen ausgestellte Negativgutachten. Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine grüne, kreisrunde Plakette nach Paragraf 2 Absatz 3 Satz 5 Hundehalterverordnung.

Bearbeitungsdauer

zirka 2 Wochen

Fristen

Die Erteilung des Negativzeugnisses ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben.

Hinweis

Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.

Formular