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Die Stadt Velten bietet den Bürgerinnen und Bürgern zahlreiche Dienstleistungen an. Finden Sie alle Informationen zu Ihrer Dienstleistung und die Ansprechpartner. In vielen Bereichen können Sie zudem den Antrag digital ausfüllen und zur Bearbeitung senden. Desweiteren bietet die Stadtverwaltung die Möglichkeit, Termine online zu buchen.

Hinweis: Bitte buchen Sie für Ihr Anliegen pro Person einen gesonderten Termin.

Anliegen A bis Z

Fundtiere

Fundsachen sind verlorene Sachen, die der Finder in Besitz genommen hat. Hierzu zählen auch Fundtiere. Fundtiere sind entwichene Tiere, die einen Besitzer haben. Sie sind also nicht herrenlos. Auf Wildtiere und herrenlose Tiere ist das Fundrecht nicht anwendbar. 

Vollbeschreibung

Bei Auffinden eines entwichenen Tieres ist der Finder dazu aufgerufen, den Fund unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen. Außerhalb der Sprechzeiten der Fundbehörde sind Fundtiere beim zuständigen Polizeirevier anzuzeigen. Sollte der Halter des Fundtieres nicht rechtzeitig ermittelt werden können, wird das Tier in Verwahrung genommen.

Als Finder haben Sie die Möglichkeit, das gefundene Tier in eigene Obhut zu nehmen und vorerst aufzubewahren bis sich der Besitzer gemeldet hat, vorausgesetzt, die Fundanzeige wurde bei der zuständigen Fundbehörde vorher beziehungsweise gleichzeitig getätigt und die Inobhutnahme des Tieres mit der Fundbehörde abgestimmt.

Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können. Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Rechtsgrundlagen

Das Fundrecht hat seine Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragrafen 965 folgende BGB). Tiere sind zwar keine Sachen, aber nach dem Gesetz finden die Vorschriften über die Sachen Anwendung.

Hinweis

Der Finder darf das Fundtier nicht ohne Abstimmung mit der örtlichen Fundbehörde einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung übergeben. Wer eine Fundsache unterschlägt (also eigenständig bei sich aufbewahrt, ohne dies mit der Fundbehörde vorher beziehungsweise gleichzeitig abgestimmt zu haben) kann sich entsprechend Strafgesetzbuch Paragraf 246 strafbar machen, da auch die Fundunterschlagung als Vergehen gewertet werden kann.