Inhalt

Die Stadt Velten bietet den Bürgerinnen und Bürgern zahlreiche Dienstleistungen an. Finden Sie alle Informationen zu Ihrer Dienstleistung und die Ansprechpartner. In vielen Bereichen können Sie zudem den Antrag digital ausfüllen und zur Bearbeitung senden. Desweiteren bietet die Stadtverwaltung die Möglichkeit, Termine online zu buchen.

Hinweis: Bitte buchen Sie für Ihr Anliegen pro Person einen gesonderten Termin.

Anliegen A bis Z

Fundbüro - Fundsachen abgeben oder abholen

Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben und mangels Hinweise nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitte unverzüglich in Ihrem Fundbüro an (§ 965 BGB).

Volltext

Es sei denn, es handelt sich um einen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 Euro an Veräußerungswert hat, da sogenannte Bagatellfunde nicht anzeige- beziehungsweise abgabepflichtig sind.

Kann die Sache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum gemäß § 973 BGB) dem Eigentümer nicht wieder zurückgegeben werden, können Sie das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und vom Fundbüro wieder abholen. Sie werden grundsätzlich nach Ablauf der Frist über die Möglichkeit der Abholung informiert.

Bei verspäteter Anzeige der Fundsache sind die folgenden Fundrechte ausgeschlossen (§§ 971 und 974 BGB).

Fundsachen abgeben

  • Der Finder muss persönlich im Fundbüro erscheinen.
  • Bei der Annahme einer Fundsache wird eine Fundanzeige mit den Personalien des Finders und einer Beschreibung der Fundsache aufgenommen werden.
  • Die Abgabe der Fundsache kann auch durch einen Dritten mittels Vollmacht erfolgen.

Nach der Abgabe von bestimmten Fundsachen (zum Beispiel Fahrrädern) ist eine Zusammenarbeit mit der Polizei erforderlich.

Der Finder kann entweder

  • Eigentumserwerb oder
  • Finderlohn

anmelden.

Bei den Fundsachen besteht eine Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten.

Fundsachen abholen

Wenn Sie Fundsachen abholen möchten, ist die Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses erforderlich. Bei Abholung durch Dritte ist eine Vollmacht vorzulegen. Des Weiteren ist ein Nachweis über das Eigentum an der verlorenen Sache zu erbringen.

Nach der Abgabe von bestimmten Fundsachen (zum Beispiel Fahrrädern) ist eine Zusammenarbeit mit der Polizei erforderlich.

Bei den Fundsachen besteht eine Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten.

Hinweis:
Der Finder kann Anspruch auf Finderlohn angemeldet haben.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage(n)