Inhalt

Die Stadt Velten bietet den Bürgerinnen und Bürgern zahlreiche Dienstleistungen an. Finden Sie alle Informationen zu Ihrer Dienstleistung und die Ansprechpartner. In vielen Bereichen können Sie zudem den Antrag digital ausfüllen und zur Bearbeitung senden. Desweiteren bietet die Stadtverwaltung die Möglichkeit, Termine online zu buchen.

Hinweis: Bitte buchen Sie für Ihr Anliegen pro Person einen gesonderten Termin.

Anliegen A bis Z

Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung des Wohnsitzes für deutsche Staatsangehörige (1 bis 2 Personen)

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden beziehungsweise ummelden.

Volltext

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

  • Anmeldung: Sie ziehen aus einem anderen Ort innerhalb Deutschlands nach Velten.
  • Anmeldung aus dem Ausland: Sie ziehen aus dem Ausland nach Velten.
  • Ummeldung: Sie ziehen innerhalb von Velten in eine neue Wohnung
  • Abmeldung: Sie ziehen von Velten ins Ausland.

Änderung der Hauptwohnung und Nebenwohnung
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland und hat sich der Status Ihrer Wohnung geändert (Hauptwohnung wird jetzt als Nebenwohnung genutzt oder Nebenwohnung wird jetzt als Hauptwohnung genutzt, ohne dass ein Beziehen oder ein Auszug in eine neue oder aus einer früheren Wohnung stattgefunden hat), dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.

Hauptwohnung ist:

  • Wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem/Ihrer Lebenspartner/in wohnen.
  • Wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen (Nebenwohnungen) Sie neben der Hauptwohnung im Inland haben.

Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Sie können somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung beziehungsweise einen Eigentumsnachweis, der Ihnen vom/ von der Vermieter/in ausgestellt wird
  • eventuell vorhandener Kinderreisepass beziehungsweise Geburtsurkunde der minderjährigen mitziehenden Kinder

Voraussetzungen

Sie haben mehrere Wohnungen im Inland.

Ihre bisherige Hauptwohnung wird von Ihnen als Nebenwohnung genutzt oder Ihre bisherige Nebenwohnung als Hauptwohnung.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

keine (die Änderung wird direkt bei der Meldebehörde in das Melderegister eingetragen)

Fristen

Sie sind verpflichtet, sämtliche Änderungen Ihres Wohnsitzes innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare